Infos für neue Mitglieder und Satzung

Liebe zukünftige Mitglieder,

in diesem Bereich findet Ihr unsere Antragsformulare und was Ihr sonst noch braucht zum Glücklichsein.

Euer SC-Pasing

Ski_slamom_k

Gesamtübersicht unserer PDF-Downloads

Ausgefüllte Anträge bitte an die Vereinsleitung senden: sm@sc-pasing.de.

berg1


Hier könnt Ihr unseren Aufnahmeantrag downloaden:

Dazu braucht Ihr den kostenfreien Acrobat Reader (Download hier)

Ausgefüllte Anträge bitte an die Vereinsleitung senden: sm@sc-pasing.de.

Folgende Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge sind festgelegt:

icon_-skifahrer2

Aufnahmegebühren

Jahresbeitrag

 Kinder / Jugendliche bis 17 Jahre

 Trainerumlage

50 €

50 €

70 €

 Erwachsene ab 18 Jahre

100 €

60 €

S A T Z U N G des SKICLUB PASING e.V.
—————————————————————————–
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 1. Dezember 1913 gegründete Verein führt den Namen „Skiclub Pasing e.V.“ und hat seinen Sitz in München-Pasing. Durch Eintrag im Vereinsregister hat der Verein die Rechtsfähigkeit erlangt.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege des sportlichen Skilaufes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Veranstaltung von Konditionstraining, Skitraining, Wettläufen und Führungstouren innerhalb des Vereins.
b) Die Teilnahme an offenen Skiwettbewerben.
c) Die Mitgliedschaft beim Bayerischen Skiverband, im BLSV und Deutschen Skiverband.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Gewinne
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Ausgaben
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitglieder
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b) Mitglieder unter 18 Jahren
c) Ehrenmitglieder
zu a)
Ordentliche Mitglieder des Vereins können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie eine positive Einstellung zu den unter § 2 genannten Aufgaben haben. Über das schriftlich eingereichte Aufnahmegesuch entscheidet die gesamte Vorstandschaft. Lehnt die Mehrheit der Vorstandschaft das Aufnahmegesuch ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche endgültig mit Mehrheitsbeschluß entscheidet. Der Bewerber hat nach der Bestätigung seiner Aufnahme eine Aufnahmegebühr zu entrichten, wenn er als Jugendlicher dem Verein noch nicht angehört hatte. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
zu b)
Kinder und Jugendliche können Mitglieder des Vereins werden, haben jedoch bei Abstimmungen kein Stimmrecht. Der Aufnahmeantrag ist von den Eletern bzw. dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Für die Aufnahme ist der Mehrheitsbeschluß der gesamten Vorstandschaft erforderlich.
zu c)
Zu Ehrenmitgliedern können von der Vorstandschaft Personen ernannt werden, welche sich für den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ableben
c) durch Ausschließung
d) bei Jugendlichen nach Vollendung des 18. Lebensjahres
zu a)
Der freiwillige Austritt muß der Vorstandschaft schriftlich angezeigt werden. Das ausscheidende Mitglied bleibt für die Beitragszahlung des laufenden Vereinsjahres verpflichtet.
zu b)
Das Ableben des Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
zu c)
Verstößt ein Mitglied schwer gegen die Interessen des Vereins, so kann es mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind z.B. unsportliches Verhalten, nicht termingerechte Bezahlung der Jahresbeiträge und Hüttengebühren, schwere Verstöße gegen die Hütten- und Geschäftsordnung. Dem betroffenen Mitglied ist vor Beschlußfassung Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben, wobei eine angemessene Frist zu setzen ist.
Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
Das Mitglied kann hiergegen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammluing steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausscheidungsbeschlusses zu.
zu d)
Bei Jugendlichen erlischt am Ende des Vereinsjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, die Mitgliedschaft automatisch. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist unter § 6 geregelt.

§ 8 Beiträge und Gebühren
Jedes ordentliche Mitglied und Mitglied unter 18 Jahren hat einen Jahresbeitrag zum fälligen Termin zu entrichten. Dieser Beitrag schließt die Abgaben für den Bayerischen Skiverband, sowie die obligatorische Unfallversicherung ein.
Der Zahlungstermin und die Höhe der Jahresbeiträge und der Hüttenbegühren sind in der
geschäftsordnung festgelegt.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden der Vorstandschaft.
Jeder Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

§ 11 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus einem 1. und einem 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassier, einem Hüttenwart, einem Sportwart und einem Jugendwart.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich die Vertrauensfrage zu stellen.
Die Vorstandschaft faßt ihre Bschlüsse in Vorstandschaftssitzungen.
Die Beschlußfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder auwesend sind. Sie faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Vorschandschaftssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.

§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche, einzuberufen.
Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse einschließlich der Genehmingung bzw. Änderung der Geschäftsordnung mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt im besonderen:
Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft und Vorstandsmitglieder,
die Entlastung der Vorstandschaft,
die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
der Entscheid über die Vertrauensfrage bzw. die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder,
Wahl von 2 Kassenprüfern, die der Vorstandschaft nicht angehören,
Genehmigung bzw. Änderung der Geschäftsordnung,
die Beschlußfassung von Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erforderlich macht, oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 13 Protokolle
Die in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 14 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins bzw. das Treffen der Feststellung, daß die satzungsmäßigen Zwecke nicht mehr verfolgt werden, kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der unter § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den aktiven Skisport, insbesondere für Schüler und Jugendliche. Beim Eintreten dieser Fälle werden Liquidatoren die laufenden Verpflichtungen abwickeln und die Vereinsimmobilien mit Vereinsinventar in Geld umsetzen. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren.

München, den 19. Mai 1983